Wakeholics

Vereinssatzung - Stand Februar 2024

  • 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 – Der Verein führt den Namen Wakeholics e. V.
1.2 – Der Sitz des Vereines ist Dresden.
1.3 – Die Vereinsfarben sind Schwarz & Weiß.
1.4 – Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
1.5 – Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  • 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

    2.1 – Vereinszweck ist der Umwelt- und Gewässerschutz, Kinder-und Jugendförderung sowie Förderung des Wakeboard-Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aktionen zur Verminderung von schädlichen Umwelteinflüssen wie z.B. die Entnahme von Abfällen im Land- und Gewässerbereich sowie Förderung sportlicher und gesundheitsfördernder Übungen.
    2.2 – Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen. Rassismus und Doping sind verboten.
    2.3 – Durchführung von Kinder- und Jugendförderung, Integration von Kindern und Jugendlichen im sportlichen Aspekt, Kinder und Jugendtreffs.
    2.4 – Instandhaltung und Erhalt von vorhandenen Einrichtungen, wie der Kiesgrube Leuben und Knobloch in Form von regelmäßigen Cleaning-Aktionen etc.
    2.5 – Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2.6 – Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
    2.7 – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    2.8 – Der Verein kann Mitglied im Landessportbund, im Kreissportbund und in den Fachverbänden der ausgeübten Sportarten werden.
    2.9 – Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2.1.1 – Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    2.1.2. – Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    2.1.3 – Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
    2.1.4 – Der Vorstand entscheidet über die Anstellung von hauptamtlich Beschäftigten.
    2.1.5 – Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  • 3. Mitgliedschaft

    3.1 – Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
    3.2- Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    3.3 – Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Verein nicht verpflichtet, der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
    3.4 – Personen, Betriebe oder Institutionen, die besonders den Sport und die Jugendarbeit fördern, können Passives Mitglied oder Ehrenmitglied im Verein werden.
    3.5 – Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal pro Halbjahr (Quartal I + II und Quartal III + IV), Vereinsarbeit zu leisten. Diese äußert sich in Cleaning Aktionen, Jugendförderung oder Anlagenpflege. Bei nicht nachkommen dieser Verpflichtung erfolgt nach zweimaliger Verwarnung die Verhängung einer Strafgebühr lt. Beitragsordnung.
    3.6 – Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch haben sie kein Stimmrecht.
    3.7 – Sollten die Mitgliedsmodelle lt. Beitragsordnung von Seiten des Vereins nicht zustande kommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Leistung. Der Verein kann bereits geleistete Mitgliedsbeiträge des Mitglieds um den nicht selbstverschuldeten Leistungspunkt anteilig erstatten oder gutgeschrieben. Nicht verschuldete Gründe sind z.B. Höhere Gewalt, Naturereignisse, Krankheit (Trainer), Streik, Krieg oder Personalmangel. Diese Entscheidung trifft der Vorstand mit den betroffenen Mitgliedern. Bereits geleistete anteilige Vereinskosten wie z.B. Verwaltungskosten, Versicherung etc. können nicht erstattet werden. Sollte keine Möglichkeit Seitens des Vereins bestehen, dass Mitgliedsmodells fortlaufend lt. Beitragsordnung (mehr als 50 Prozent) zu erfüllen, kann die Mitgliedschaft frühzeitig zum nächsten Monat beendet werden.
    3.8 – Bei Neu-Mitgliedanträgen (bis zu 1 Monat), kann der Verein bei voraussichtlichen Wegfall eines Mitgliedsmodells lt. Beitragsordnung die Mitgliedschaft sofort widerrufen. Bereits geleistet Beiträge werden erstattet. Das Neu-Mitglied kann danach selbst entscheiden, ob es ein anderes Mitgliedsmodell gemäß Beitragsordnung wählt.

  • 4. Beendigung der Mitgliedschaft

    4.1 – Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen (bei juristischen Personen).
    4.2 – Der Austritt kann durch ein Mitglied mit einer Frist von einem Monat (bis zum 30. November) eines Jahres durch schriftliche Erklärung an hello@wakeholics.de gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 30.11. des jeweils laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
    4.3 – Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereines verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    4.4 – Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Textform zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen in Textform aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und der oder dem Betroffenen nachweislich bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht der oder dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
    4.5 – Gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – innerhalb der Beitragsperiode endet. (Ausnahme siehe 3.7)
    4.6 – Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat besteht bei Umzug (mehr als 50 km Entfernung zum Trainingsort Cable Dresden und Pineapplewakepark in Rossau) oder bei schwerer Krankheit. Hierbei bedarf es ein ärztliches Attest (Krankenschein) mit Begründung der Nicht-Weiterführung des Sportes.

  • 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    5.1 – Ordentliche Mitglieder des Vereines haben das Recht, an allen Trainings und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Sport zu treiben.
    5.2 – Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Art des Monatsbeitrages, die Sonderregelungen und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in einer Beitragsordnung bis auf Widerruf festzuschreiben.
    5.3 – Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
    5.4 – Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Haftungsanspruch gegenüber dem Verein.

  • 6. Ordnungen

    6.1 – Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand.

  • 7. Organe des Vereines

    7.1 – Vereinsorgane sind – die Mitgliederversammlung und der Vorstand – der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

  • 8. Mitgliederversammlung

    8.1 – Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    8.2 – Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    8.3 – Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
    8.4 – Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
    8.5 – Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
    8.6 – Beschluss über Jahresabschluss und Haushaltsplan
    8.7 – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes
    8.8 – Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    8.9 – Weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
    8.1.1 – Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (maximal aller 2 Jahre), voraussichtlich im IV. Quartal statt.
    8.1.2. -Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist, oder wenn dies mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Gesamtvorstand verlangen. Kommt der Gesamtvorstand einem solchen Verlangen zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung nicht nach, können diese Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.
    8.1.3.- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung ist mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder per E-Mail zu veröffentlichen.
    8.1.4. – Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
    8.1.5. – Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und rechtmäßigen Vollmachten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    8.1.6 – Die Erteilung von Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber der oder dem zu Bevollmächtigenden oder der oder dem Dritten, der oder dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
    8.1.7 – Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder; nicht anwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung dem Vorstand schriftlich geben.
    8.1.8. – Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiter oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 9. Vorstand

    9.1 – Der Vorstand des Vereines setzt sich zusammen aus:
    Zwei Vorsitzenden und einer Kassenwartin oder bzw. einem Kassenwart
    9.2 – Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die Kassenwartin bzw. der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    9.3 – Der wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
    9.4 – Der Vorstand beschließt in offener Abstimmung in Sitzungen, die von einer oder einem Vorsitzenden einberufen wurde. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
    9.5 – Der Vorstand entscheidet mit einer Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich

  • 10. Kassen und Kassenprüfung

    10.1 – Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Kassenprüfende/n, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    10.2 – Die Kassenprüfenden prüfen stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereines, sowie die Abrechnungen sachlich/rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
    10.3 – Die Kassenprüfenden berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung. Bei ordnungsgemäßer Finanzführung erfolgt zur Wahlversammlung der Antrag auf Entlastung des Gesamtvorstandes.

  • 11. Haftung des Vereines

    11.1 – Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der vom Landessportbund abgeschlossenen allgemeinen Versicherung.
    11.2 – Der Verein haftet nicht für Gegenstände, die in Sporträumen oder Sportanlagen beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • 12. Auflösung des Vereines

    12.1 – Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
    12.2 – Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    12.3 – Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Abstimmung mit dem StadtSportBund Dresden e. V. zu verwenden hat.

  • 13. Datenschutz

    13.1 – Der Datenschutz ist in der Datenschutzrichtlinie des Vereines geregelt.

  • 14. Inkrafttreten der Satzung

    14.1 – Diese Satzung ist die Gründungssatzung des Wakeholics e. V.
    14.2 – Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.02.2024 beschlossen.

Beitragsordnung - Stand Februar 2024

Beiträge in Euro und pro Monat

Vereinsbeitragsmodelle

Saison (April – Oktober)

Nebensaison (Nov. – März)

Wakeboarding

49,90

5,00
   
   
   
   
   
   
   

Aufnahmegebür (einmalig)

25,00

25,00

Passive Mitgliedschaft

5,00

5,00

   

Sonstige Gebühren

  • Sonderbeitrag auf Antrag mit Beschlussprotokoll des Vorstandes – 15,00 Euro
  • Pro Mahnungen – 5,00 Euro
  • Strafzahlung bei Verstoß gegen die Vereinsverpflichtungen – 20,00 Euro

Zahlungsweise

Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren vom Bankkonto eines jeden Mitglieds eingezogen.
Der Einzug des Beitrages erfolgt am dritten Werktag eines jeden Monats und wird in Euro als Monatsbeitrag erhoben. Alle im Zusammenhang einer Rücklastschrift entstehenden Gebühren sind von der Zahlerin oder dem Zahler zu tragen. Für nachfolgende Mahnungen werden weitere Gebühren seitens des Vereines erhoben. Bei einem Wechsel der Bankverbindung muss eine neue Einzugsermächtigung im Verein hinterlegt werden.

Beiträge sind Bringepflicht und können eingeklagt werden. Bei nicht fristgemäßer Zahlung werden Mahngebühren in Höhe von 5,- € pro Mahnung erhoben.

Die Neue Beitragsordnung ist ab 01.04.2024 gültig.